Anfrage Sanitätswachdienst

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damit unsere Bereitschaftsleitung Ihnen ein Angebot erstellen kann.

 

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Aufschläge bei kurzfristiger Anforderung von Sanitätsdiensten wg. erhöhtem Koordinationsaufwand:

  • weniger als 2 Wochen vor Beginn des Sanitätsdienstes: 50%
  • weniger als 1 Woche vor Beginn des Sanitätsdienstes: 100%

Ausfallgebühr bei kurzfristiger Absage des Sanitätsdienstes:

  • weniger als 2 Wochen vor Beginn des Sanitätsdienstes: 50%
  • weniger als 1 Woche vor Beginn des Sanitätsdienstes: 100%

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) für die   Durchführung eines Sanitätswachdienstes durch den   DRK-Ortsverein Neuenstadt

§ 1 Leistungsumfang
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)  
für die Durchführung eines Sanitätswachdienstes  
durch den DRK-Ortsverein Neuenstadt
Stand 01-2024
1. Die Betreuung einer Veranstaltung durch das DRK im Rahmen eines Sanitätswachdienstes
umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur sanitätsdienstlichen Versorgung der
Veranstaltungsteilnehmer.
2. Es können Sanitätswachdienste der Stufe I – III geleistet werden. Mindestbesetzung sind
grundsätzlich zwei Sanitätshelfer inkl. Einsatzfahrzeug.
3. Vereinbart wird/werden die in einer Analyse enthaltene(n) Berechnung(en) für Personalstärke
und Einsatzfahrzeuge (siehe MAURER-, respektive KÖLLNER- Algorithmus). Bei
Großveranstaltungen ist u.U. ein bindendes Gutachten eines vom Heilbronner Landratsamt
bestellten Leitenden Notarztes (LNA) auf Kosten des Veranstalters erforderlich.  
4. Zusätzlich können Einrichtungen und der Betrieb sanitätsdienstlicher bzw.
betreuungsdienstlicher Einrichtungen (Zelte, Unfallhilfsstellen, usw.) bzw. Einrichtungen zur
Führung und Kommunikation vereinbart werden.  
5. Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen ist im Leistungsumfang auf Wunsch enthalten.
6. Die rettungsdienstliche Versorgung wird durch den regulären Rettungsdienst
geleistet/sichergestellt.
7. Muss aufgrund eines Massenanfalls von Verletzten / Erkrankten / Betroffenen weiteres
sanitätsdienstliches Personal (SEG, Einsatzeinheiten des Bevölkerungsschutzes) etc.
nachgefordert werden müssen die Kosten nach dem vereinbarten Kostensatz zusätzlich mit
dem Veranstalter abgerechnet werden. Die Kosten belaufen sich in dem Fall auf 20,00 € je
angefangene Helferstunde - ab Alarmierung. Die Fahrzeugkosten sind pauschal 150 € / KFZ.

 

§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des
von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch das DRK (ggf. durch LNA).
2. Diese Gefahrenanalyse erfolgt entsprechend den Richtwerten des MAURER-, respektive
KÖLLNER- Algorhythmus für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen.  
3. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefahren-Faktoren sind  
a. die zulässige und die erwartete Besucherzahl,  
b. die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Sanitätsraum nach BAUA vorhanden etc.)
c. die Art der Veranstaltung,  
d. die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten sowie  
e. polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche
Veranstaltungen.  
f. Außerdem kann aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre eine schriftliche
Bedarfsabsprache der erforderlichen Einsatzkräfte zusammen mit der
Ortspolizeibehörde vorgenommen werden. Die Wünsche des Veranstalters
(Personalreduzierung) können dabei u.U. berücksichtigt werden.
4. Die nach dem MAURER-, respektive KÖLLNER- Algorhythmus durchgeführte
Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte, sowie die ggf.

hierzu heranzuziehenden Anpassungen des LNA und / oder der Ortpolizeibehörde sind ausdrücklich
Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser
zugrunde gelegten Angaben entbinden das DRK von seiner Leistungsverpflichtung.

 

§ 3 Pflichten und Aufgaben des DRK
1. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt das DRK die durch die Gefahrenanalyse
ermittelte erforderliche und angemessene Anzahl an Sanitätspersonal verschiedener
Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Leitungs- und
Führungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge entsprechend §1 dieser
AGB´s zur Verfügung.
2. Das DRK verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienst-
lichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungs-
konzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes zu
beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten
Behörden und Organisationen abzustimmen.
3. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt das
DRK erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art
sicher. Falls die Größe der Veranstaltung und die Zahl der eingesetzten Kräfte es erfordert,
stellt das DRK darüber hinaus einen Einsatzleiter / eine Einsatzleitung zur Koordination des
Sanitätswachdienstes, der / die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner für die Zeit der
Veranstaltung zur Verfügung steht. Anderenfalls wird das DRK vom Veranstalter durch die vor
Ort eingesetzten Kräfte einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung
benennen und für dessen ständige Erreichbarkeit sorgen.
4. Darüber hinaus ist das DRK nicht verantwortlich für die Belange, die außerhalb der
Durchführung des Sanitätswachdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für:  
a. die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen,
b. die Zugangsregelung und -Kontrolle / Sicherungsposten,
c. Maßnahmen gegen Brandgefahr,
d. die Einhaltung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter
Auflagen und Vorgaben, sofern nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätswach-
dienstes betreffen und dem DRK rechtzeitig – spätestens 10 Tage vor Beginn der
Veranstaltung – bekannt gegeben wurden.


§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der
Gefahrenanalyse nach § 2, Abs.1, dieser Vereinbarung, ist der Veranstalter verpflichtet,
rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung, spätestens aber „30 Tage“ vor deren Beginn, dem
DRK folgende Informationen bekannt zu geben:  
a. die genannte Art der Veranstaltung sowie deren zeitlichen Rahmen
b. die genaue Örtlichkeit/Streckenverlauf der Veranstaltung einschließlich einer
Beschreibung der baulichen Gegebenheiten,  
c. ggf. Die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll;
d. die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucher- und/oder Teilnehmerzahl;
e. die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl  
f.  einschließlich Angaben über  die Kalkulationsbasis, aus denen insbesondere auf die
Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, Prominenz / VIPs, den Ablauf der Veranstaltung
oder sonstige zu erwartende Vorkommnisse zu schließen ist;
g. den genauen Programmablauf und Zeitplan;
h. den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen
Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter des DRK.

2. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben
machen über:  
a. die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung;
b. geplante Sperrzonen, Standort des Sanitätsdienstes sowie einzurichtende Flucht- und
Rettungswege;
c. möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;
d. die Verpflegung der Einsatzkräfte des DRK während der Veranstaltung (Alternativ
wird eine Pauschale von 2,50 € je angefangene Helferstunde berechnet)
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch
solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden –
hinsichtlich der unter Abs. 1 und 2 genannten Punkte unverzügliche dem DRK mitzuteilen.
4. Bei wesentlichen Änderungen ist das DRK berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz
oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und
dem Veranstalter diese ggf. zusätzlich in Rechnung zu stellen.

 

§ 5 Haftung
1. Das DRK haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die
eingesetzten Kräfte des DRK in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben
verursacht wurden.
2. Das DRK wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische oder
sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der
Veranstalter dem DRK wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben
nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu
erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben, oder eine sonstige ihn
treffende Verpflichtung, gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der
Veranstalter das DRK auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
3. Da das DRK als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Katastrophen- und
Zivilschutzes, sowie bei Großschadensereignissen wahrzunehmen hat, kann es u.U.
erforderlich werden, bei einem entsprechenden Einsatzauftrag an das DRK, den
Sanitätswachdienst teilweise oder  ganz abzubrechen. In diesem Falle stehen dem
Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem DRK zu. Auch eine Haftung des DRK
gegenüber Dritten im Hinblick auf eine in diesem Falle möglicherweise eintretende
medizinische / sanitätsdienstliche Unterversorgung der Veranstaltung scheidet aus. Die
Verantwortung für die ausreichende Versorgung der Veranstaltung geht dann allein auf den
Veranstalter über. Im Gegenzug wird er seinerseits von der Leistung einer ggf. vereinbarten
Vergütung an das DRK befreit. Anteilig bereits erbrachte Leistungen müssen auch dann
vergütet werden.


§ 6 Kosten und Vergütung
1. Die Kostenberechnung erfolgt nach aktuellem Stundensatz (erforderliche Helferqualifikation
und Fahrzeugtyp / Ausstattung). Für die Durchführung des Sanitätswachdienstes wird dem
Veranstalter der jeweils gültige Stundensatz für das eingesetzte Personal, sowie der
bereitgestellten Einsatzfahrzeuge berechnet. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten ist
die tatsächliche Einsatzdauer je angefangene Stunde.

 


2. Berechnung der Helfer-Qualifikationen:
• siehe aktuelle Kostentabelle online auf Sanitätsdienste - DRK
3. Berechnung der Einsatzfahrzeuge (ohne Personal !!!):
• siehe aktuelle Kostentabelle online auf Sanitätsdienste - DRK

Anfrageformular Sanitätswachdienst

Findet die Veranstaltung in einem baulich begrenztem Areal statt (Stadion, Halle, Zelt, umzäuntes Gelände)? Falls ja, bitte bei Kommentaren die Gesamtfläche eintragen.

Ist Ihre Veranstaltung eine eine mobile Außenveranstaltung, die sich über eine größere Fläche erstrecke (Radrennen, Laufveranstaltung etc.), muss der Sanitätsdienst mit Fahrzeugen abgedeckt werden. Bitte dann unter Kommentaren die Gesamtstreckenlänge eintragen

Bitte addieren Sie 2 und 4.